Das Hinweisgeberportal steht sowohl Beschäftigten der Senatsverwaltung selbst, als auch Beschäftigten des Landesamtes für Mess- und Eichwesen als nachgeordneten Behörden offen.

FAQ

Diese Informationen benötigen wir

– Um welches/welche von uns betreutes Unternehmen/ Behörde geht es?
– Was ist passiert?
– Wann ist es passiert?
– Welche Personen sind beteiligt?

Ebenfalls interessiert uns, ob an den konkreten Vorgängen unbeteiligten Personen Kenntnis haben und ob es Unterlagen (z. B. E-Mails, Fotos) hierzu gibt. Solche Unterlagen können Sie auch als Dateien über dieses Webportal hochladen.

Bitte prüfen Sie vor Abgabe des Hinweises sorgfältig, ob die Angaben, die Sie machen, auch inhaltlich zutreffen. Insbesondere dürfen Sie keine Angaben machen, von denen Sie wissen, dass sie falsch sind.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, verwenden Sie bitte Formulierungen wie „Ich glaube…“, „Ich halte es für möglich…“ Bei Unsicherheiten in der Darstellung, der Bewertung und/oder der Vorgehensweise können Sie vorher – auch anonym – und kostenfrei mit uns über den Fall sprechen.

Was passiert mit dem Hinweis?

Jeder abgegebene Hinweis wird von Rechtsanwalt Fabian Tietz auf Plausibilität geprüft, aufbereitet und in Form eines vertraulichen Berichts an das Unternehmen weitergeleitet. Das Unternehmen entscheidet dann, ob es die Informationen intern untersuchen lässt oder gegebenenfalls an externe Stellen wie die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Diese Untersuchungen können eine besondere Belastung für das Unternehmen, aber auch für die betroffenen Personen darstellen. Dies gilt auch, wenn sich verdächtige Tatsachen nicht als wahr erweisen. Auch aus diesem Grund bitten wir Sie, vorab sorgfältig zu prüfen, ob die von Ihnen gemachten Angaben Ihrer Meinung nach korrekt sind.

Zu wem besteht ein Mandatsverhältnis?

Mit der Erteilung eines Hinweises entsteht kein anwaltliches Mandatsverhältnis zwischen dem Whistleblower bzw. Hinweisgebenden und Rechtsanwalt Fabian Tietz. Dieses besteht nur zwischen Herrn Rechtsanwalt Fabian Tietz und dem jeweiligen Unternehmen, das ihn zum Vertrauens- bzw. Ombudsanwalt bestellt hat. Gleichwohl vereinbart Rechtsanwalt Fabian Tietz mit jedem dieser Unternehmen, dass diese unwiderruflich darauf verzichten, über die Identität des Whistleblowers unterrichtet zu werden, wenn der Hinweisgebende dies nicht wünscht.

Bleibe ich anonym?

Sie brauchen bei Erteilung des Hinweises Ihre persönlichen Daten nicht offenzulegen. Sie können also anonym bleiben. Selbst wenn Sie gegenüber Rechtsanwalt Fabian Tietz zu erkennen geben, wer Sie sind, können Sie von ihm verlangen, dass er Ihre Identität nicht an das betroffene Unternehmen weitergibt. So ist es mit jedem Unternehmen vereinbart, das Rechtsanwalt fabian Tietz als Vertrauens- bzw. Ombudsanwalt betreut. Sie sollten bei Erteilung des Hinweises darauf acht geben, dass Sie keine Informationen mitteilen, welche Rückschlüsse auf Ihre Identität erlauben.

Geschützte Kommunikation für Whistleblower
Wenn Sie absolut sicher sein wollen, dass Dritte nicht auf die Kommunikation zwischen Ihnen und Rechtsanwalt Fabian Tietz zugreifen können, können Sie den Signal-Messenger verwenden, der eine wirksame Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet.

Weitere Kommunikation bei Anonymität
Sofern Sie anonym bleiben wollen, sollten Sie Rechtsanwalt Fabian Tietz gleichwohl die Möglichkeit einräumen, zu einem späteren Zeitpunkt Rückfragen zu dem Fall zu stellen. In Betracht kommen hierfür
die Einrichtung einer speziellen E-Mailadresse nur für diesen Fall oder
die Nutzung eines Prepaid-Handys ggf. in Kombination mit dem Signal-Messenger oder
Threema.
Sie können Rechtsanwalt Fabian Tietz auch über dieses Webportal einseitig mitteilen, wie, wann und wo Sie zu erreichen sind.
Rechtsanwalt Fabian Tietz steht auch für persönliche Treffen mit dem Hinweisgeber zur Verfügung.

Datenschutz
Soweit Sie persönliche Daten angeben, werden diese gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften geschützt. Hierzu wird auf die bestehende Datenschutzerklärung verwiesen auf der Webseite der Kanzlei Langer & Tietz RAe PartG verwiesen (s.u.).
 

Wo kann ich mich alternativ hinwenden?

Der Bund hat auf der Grundlage von § 19 HinSchG nunmehr eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Die entsprechende „Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes“ (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung – HEMBV) ist im BGBl. 2023 I Nr. 211 vom 10.08.2023 verkündet worden. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der externen Meldestelle des Bundes (link).